Elif Eralp und die Rote Hilfe: Gelten bei Verfassungstreue unterschiedliche Maßstäbe?

Elif Eralp und die Rote Hilfe: Gelten bei Verfassungstreue unterschiedliche Maßstäbe?

Gericht nimmt frühere rechtsextreme Aktivitäten eines Juristen auch Jahre später ernst – während in Berlin über Elif Eralp als mögliche Regierende Bürgermeisterin gesprochen wird. Ihre frühere Mitgliedschaft in der vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuften Roten Hilfe wirft deshalb eine grundsätzliche Frage auf: Welche Maßstäbe gelten eigentlich bei der Verfassungstreue?

Berlin/Magdeburg. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung kennt weder rechts noch links. Zumindest sollte das der Maßstab eines Rechtsstaates sein.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt macht deshalb eine Debatte besonders brisant, die inzwischen auch Berlin erreicht hat.

Das OVG Sachsen-Anhalt bestätigte am 10. September 2026 im Eilverfahren, dass ein Jurist vorläufig nicht zum Rechtsreferendariat zugelassen werden muss. Hintergrund sind erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue aufgrund früherer rechtsextremistischer Aktivitäten, Kontakte und Äußerungen.

Der Beschluss enthält dabei einen bemerkenswerten Punkt: Frühere verfassungsfeindliche Aktivitäten werden nicht allein deshalb bedeutungslos, weil einige Jahre vergangen sind.

Und genau hier beginnt eine unbequeme Debatte.

Elif Eralp war Mitglied der Roten Hilfe

Die Berliner Linken-Politikerin Elif Eralp war nach Angaben ihrer Fraktion mehrere Jahre Mitglied der Roten Hilfe. Sie sei während ihres Jurastudiums eingetreten und 2025 wieder ausgetreten. Ihre Fraktion erklärt, Eralp sei lediglich passives Mitglied gewesen und habe die Organisation wegen teilweise unterschiedlicher politischer Auffassungen verlassen.

Das ist für die Bewertung wesentlich.

Ebenso wesentlich ist allerdings die andere Seite: Der Verfassungsschutz stuft die Rote Hilfe als linksextremistische Organisation ein. Der Berliner Verfassungsschutz bezeichnet sie laut rbb/Tagesschau sogar als die mit Abstand größte linksextremistische Organisation der Hauptstadt. Gleichzeitig stellt der Verfassungsschutz ausdrücklich klar, dass nicht jedes einzelne Mitglied selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.

Eralp persönlich allein aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft als „Linksextremistin“ zu bezeichnen, wäre deshalb nicht durch diese Erkenntnisse gedeckt.

Die politische Frage verschwindet dadurch aber nicht.

Was bedeutet der Maßstab des OVG?

Das OVG Sachsen-Anhalt stellte bei dem Referendariatsbewerber fest, dass für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Mindestanforderungen an die Verfassungstreue bestehen.

Besonders interessant ist die Auseinandersetzung des Gerichts mit einer sogenannten Wohlverhaltensphase. Nach Auffassung des OVG bedeutet eine in anderer Rechtsprechung genannte Dreijahresfrist gerade nicht, dass frühere Aktivitäten anschließend automatisch unbeachtlich wären.

Entscheidend seien vielmehr Art und Umfang der Aktivitäten und die Frage, ob eine dauerhafte Distanzierung beziehungsweise ein Einstellungswandel erkennbar sei.

Das ist ein hoher Maßstab.

Und daraus ergibt sich eine Frage, die der Staat unabhängig von der politischen Richtung beantworten sollte:

Warum sollte eine frühere Verbindung zum Extremismus unterschiedlich bewertet werden, nur weil sie aus verschiedenen politischen Lagern stammt?

Rechts oder links darf für den Rechtsstaat keinen Unterschied machen

Damit ist ausdrücklich nicht gesagt, dass die Fälle des Referendariatsbewerbers und Eralps identisch wären.

Das sind sie nicht.

Bei dem Juristen standen nach den Gerichtsunterlagen beziehungsweise der Berichterstattung unter anderem rechtsextremistische Funktionen und Kontakte, rassistische und antisemitische Äußerungen sowie weitere schwerwiegende Erkenntnisse im Raum.

Bei Eralp ist bislang eine mehrjährige, nach Angaben ihrer Fraktion passive Mitgliedschaft in der Roten Hilfe bekannt. Sie trat 2025 aus.

Wer beide Sachverhalte einfach gleichsetzt, lässt diese erheblichen Unterschiede außer Acht.

Aber wer daraus folgert, dass Eralps Vergangenheit überhaupt keine Fragen aufwerfen dürfe, macht es sich ebenfalls zu einfach.

Denn Eralp ist nicht irgendeine Politikerin. Nach dem Wahlsieg der Linken bei der Berliner Abgeordnetenhauswahl strebt sie das Amt der Regierenden Bürgermeisterin an. Die Linke erreichte bei der Wahl 25,6 Prozent.

Damit geht es um eines der wichtigsten politischen Ämter der Hauptstadt.

Darf Eralp deshalb nicht Regierende Bürgermeisterin werden?

Aus dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt folgt keine automatische rechtliche Sperre für Elif Eralp.

Das Urteil betrifft die Aufnahme eines Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst und damit einen völlig anderen rechtlichen Sachverhalt. Das Gericht begründet die besonderen Anforderungen unter anderem mit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der Einbindung von Referendaren in staatliche Gerichte und Behörden.

Die Aussage, das OVG habe entschieden, Menschen mit einer extremistischen Vergangenheit dürften grundsätzlich keine politischen Ämter bekleiden, wäre daher falsch.

Doch politisch stellt der Fall eine andere Frage:

Wenn der Staat bei einem angehenden Juristen Jahre zurückliegende extremistische Aktivitäten bei der Prüfung seiner Verfassungstreue berücksichtigt – wie intensiv müssen dann entsprechende Verbindungen einer Person hinterfragt werden, die Regierungsverantwortung übernehmen möchte?

Transparenz statt unterschiedlicher Maßstäbe

Dabei darf die Antwort nicht davon abhängen, ob es sich um Rechts- oder Linksextremismus handelt.

Es muss ebenso berücksichtigt werden, was Eralp zu ihrer Entlastung vorbringen kann: Ihre Mitgliedschaft soll passiv gewesen sein, sie ist aus der Organisation ausgetreten und nach Angaben ihrer Fraktion geschah dies wegen teilweise unterschiedlicher politischer Auffassungen.

Gerade deshalb wäre eine transparente politische Aufarbeitung sinnvoll.

  • Wann trat sie der Roten Hilfe bei?
  • Was waren ihre damaligen Beweggründe?
  • Welche konkreten Aktivitäten übte sie dort aus – oder übte sie tatsächlich keine aus?
  • Warum erfolgte der Austritt erst 2025?
  • Von welchen Positionen der Organisation distanziert sie sich heute?

Solche Fragen sind keine Vorverurteilung. Sie ermöglichen vielmehr eine Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft, aktiver Unterstützung und tatsächlicher persönlicher Verfassungsfeindlichkeit.

Der Rechtsstaat braucht einen einheitlichen Kompass

Der Beschluss aus Sachsen-Anhalt liefert keine juristische Antwort darauf, ob Elif Eralp Regierende Bürgermeisterin von Berlin werden darf.

Er liefert aber Anlass für eine grundsätzlichere Diskussion über Verfassungstreue.

Ein demokratischer Rechtsstaat muss Extremismus nach nachvollziehbaren Kriterien beurteilen. Dabei müssen individuelle Handlungen, Funktionen, Äußerungen, Dauer und Intensität einer Betätigung sowie eine glaubhafte spätere Distanzierung berücksichtigt werden.

Die politische Richtung allein darf dabei nicht den Ausschlag geben.

Denn Glaubwürdigkeit entsteht nicht dadurch, bei Rechtsextremismus besonders genau hinzuschauen und bei Linksextremismus wegzusehen – oder umgekehrt.

Der entscheidende Maßstab sollte für alle derselbe sein: die freiheitlich-demokratische Grundordnung.

André Braselmann

Ich bin unabhängiger freier Journalist aus der Verbandsgemeinde Rülzheim in der Südpfalz.

  • Ich berichte über Ereignisse, Menschen und Entwicklungen aus unserer Region.
  • Meine journalistische Arbeit finanziert sich nicht durch staatliche Fördermittel.
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